Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der BauV, die Vorschriften der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten (Art. 57 Abs. 2 BauV). Den Richtlinien der SUVA gleichzusetzen sind die Empfehlungen der schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), welche eine gemeinsame Institution der Unfallversicherer nach Art. 88 UVG28 ist. Für Spielräume verfasste die bfu die Fachdokumentation Nr. 2.02529. Ziff.