b) Die Parzelle der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar an die nördlichen Bauparzellen an. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zumindest im direkt angrenzenden Bereich legitimiert ist, einen Zaun zu verlangen. Ob sie auch legitimiert ist, für die übrigen Bereiche aus Sicherheitsgründen einen Zaun zu verlangen, kann offen bleiben. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann die BVE Sicherheitsfragen auch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a Abs. 1 VRPG26 und Art. 40 Abs. 3 BauG).