So werde das Gelände grundsätzlich durch einen neu aufgeschütteten, mit Sträuchern bepflanzten Wall gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin abgegrenzt. Zudem bestehe bereits in weiten Teilen eine Abgrenzung in Form eines Zauns auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Zu den Parkplätzen führt die Beschwerdegegnerin aus, diese befänden sich am südlichen Rand des Platzes, während die zum Spielen und Bewegen vorgesehenen Bereiche auf dem nördlichen Teil des Spiel- und Begegnungsplatzes angeordnet seien. Zudem seien die Parkplätze für das Personal der Gemeindeverwaltung reserviert, welches auf das Thema sensibilisiert sei.