Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Beschwerdeführerin dürfe nur insoweit einen Zaun verlangen, als es den Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin betreffe. Was den übrigen Bereich des Spielplatzes anbelange, sei auf die Rüge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, weil eine Gutheissung des Antrags auf ihre Rechtsposition keinerlei praktischen oder rechtlichen Einfluss habe. Zudem sei die Einfriedung gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin mehr als genügend. So werde das Gelände grundsätzlich durch einen neu aufgeschütteten, mit Sträuchern bepflanzten Wall gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin abgegrenzt.