a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kinder könnten vom Spiel- und Begegnungsplatz leicht auf die umgebenden Strassen und auf den Parkplatz gelangen. Dies werde auch via Grundstück der Beschwerdeführerin möglich sein, da die geplante Hecke spielende Kinder nicht aufzuhalten vermöge. Vor diesen Gefahren seien die Kinder mittels einem mindestens 1 m hohem Zaun rund um den Spiel- und Begegnungsplatz zu schützen. Der Zaun sei zudem auch zur Vermeidung übermässiger Immissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin notwendig, da ohne Zaun damit gerechnet werden müsste, dass Kinder und Jugendliche das Grundstück der Beschwerdeführerin betreten.