Werden Auflagen angeordnet, ist die Information der Bevölkerung Voraussetzung dafür, dass ein ordnungsgemässer Betrieb möglich ist – sei es, weil die Leute so Kenntnis von den Benutzungsregeln erlangen und sich entsprechend verhalten können, sei es, weil ordnungswidrige Nutzer auf Fehlverhalten hingewiesen werden können. Die Gemeinde wird deshalb entsprechend ihrem Eventualantrag in den Schlussbemerkungen vom 24. November 1017 verpflichtet, auf geeignete Art und Weise Benutzungsregeln zu erlassen, welche mindestens die vorliegend angeordneten Auflagen enthalten. 5. Sicherheit 24 Vgl. auch Ziff. 6 des Fachberichts vom 18. September 2017