Die genannten Auflagen sind für die Beschwerdegegnerin auch zumutbar, da sie den geplanten, ordnungsgemässen Betrieb nicht einschränken. Vertreter der Beschwerdegegnerin haben denn auch gegenüber der Fachstelle erklärt, zur Nachtzeit ab 22:00 Uhr solle der Spielplatz nicht mehr benutzt werden dürfen.25