Dies ist beim von der Fachstelle ebenfalls vorgeschlagenen, kompletten Musikverbot nicht der Fall. So kann ein gelegentliches Abspielen von angepasster Musik am Tag durchaus im Rahmen des ordentlichen Spielzwecks des Bauvorhabens liegen. Angesichts des Standorts des Bauvorhabens und des Grundstücks der Beschwerdeführerin in der ES III ist zumindest zum aktuellen Zeitpunkt bloss das Abspielen von lauter Musik zu untersagen. Ansonsten hat die Fachstelle dem Standort in der ES III aber ausreichend Rechnung getragen.24 Die genannten Auflagen sind für die Beschwerdegegnerin auch zumutbar, da sie den geplanten, ordnungsgemässen Betrieb nicht einschränken.