Ruhebedürfnis der Anwohner Vorrang hat. In der Nacht können bereits geringe Lärmimmissionen zu Weckreaktionen führen und sind daher auch in der ES III mehr als geringfügig störend. Die von der Fachstelle geforderten Auflagen, den Spiel- und Begegnungsplatz ausschliesslich dem ordentlichen Anlagenzweck zur Verfügung zu stellen und während Nachtzeit (22:00 - 07:00 Uhr) nicht zu benützen, sind daher sinnvoll. Auch die für den Immissionsschutz geeigneten Massnahmen müssen allerdings verhältnismässig sein. Dies ist beim von der Fachstelle ebenfalls vorgeschlagenen, kompletten Musikverbot nicht der Fall.