c) Obwohl bei einem ordnungsgemässen Betrieb des Spiel- und Begegnungsplatzes die immissionsrechtlichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden, kommt die Fachstelle zum Schluss, lärmmindernde Massnamen wie z.B. ein Musikverbot im Freien oder definierte Nutzungszeiten seien erfahrungsgemäss unabdingbar.21 So führt sie zum geforderten Musikverbot aus, Musiklärm könne in Abhängigkeit der Intensität und der Nutzungshäufigkeit zu berechtigten Lärmklagen führen.22 Als übermässig müsse die Lärmsituation aber auch dann bezeichnet werden, wenn z.B. ohne Spielhintergrund herumgeschrien