Auflagen müssen zudem im Einklang mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung stehen und das Willkürverbot respektieren.20 Unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips können Auflagen auch präventiv zur Vermeidung übermässiger Immissionen und zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden.