Bauabschlag das mildere Mittel dar. Da sie in der Regel aber zur Einschränkung der Baufreiheit und damit der Eigentumsgarantie führen, sind bei ihrer Formulierung die entsprechenden verfassungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV19 zu erfüllen. Sie müssen deshalb in einem engen Zusammenhang zum Bauvorhaben stehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, gesetzmässig, verhältnismässig und durchsetzbar sein. Auflagen müssen zudem im Einklang mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung stehen und das Willkürverbot respektieren.20