Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine allfällige Bewilligung könne nur unter den von der Fachstelle verlangten Auflagen erfolgen. Demgegenüber erachtet die Beschwerdegegnerin die von der Fachstelle vorgeschlagenen Auflagen als nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es dürfe nicht automatisch von einer ausserordentlichen und zweckfremden Nutzung des Spiel- und Begegnungsplatzes ausgegangen werden. Zudem habe der Fachbericht zu wenig gewürdigt, dass sich das Bauvorhaben in einer ES III befinde. Vorsorgliche Auflagen würden sich damit nicht rechtfertigen.