Die BVE sieht angesichts des Fachberichts und des Verzichts auf die Klanginstallation keine Veranlassung zur Annahme, die Planungswerte würden überschritten. Auch die Beschwerdeführerin macht in ihren Schlussbemerkungen nicht mehr geltend, die Planungswerte würden nicht eingehalten. Das Bauvorhaben ist damit bewilligungsfähig. Fraglich und in den Schlussbemerkungen der Parteien insbesondere umstritten ist jedoch, ob die Baubewilligung mit oder ohne die von der Fachstelle vorgeschlagenen Auflagen bzw. Massnahmen zu erteilen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine allfällige Bewilligung könne nur unter den von der Fachstelle verlangten Auflagen erfolgen.