Insgesamt gelangt die Fachstelle zum Ergebnis, unter den folgenden minimalen Massnahmen/Auflagen seien die vom Spielplatz ausgehenden Lärmimmissionen mit Ausnahme der Klanginstallation als höchstens geringfügig störend zu beurteilen:17 - Im Freien ist keine Musik gestattet. - Der Spiel- und Begegnungsplatz steht ausschliesslich dem ordentlichen Anlagenzweck zur Verfügung und darf in der Nachtzeit (22:00 - 07:00 Uhr) nicht mehr benutzt werden. - Die Nutzer und Nutzerinnen des Spiel- und Begegnungsplatzes sind auf geeignete Art und Weise auf das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft aufmerksam zu machen. - Exzessive lärmige Situationen sind nicht gestattet.