die Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone (d.h. den normalen Hintergrundpegel).12 e) Das Bundesgericht hat in einem Fall betreffend einer Kindertagesstätte festgehalten, der Lärm von spielenden Kindern sei sozialadäquat und werde in der Wohnzone grundsätzlich nicht als störend beurteilt, da solche Geräusche vom Charakter her der üblichen Geräuschkulisse entsprächen. Wohnzonen seien auch keine abgeschlossenen, dem ausschliesslichen Gebrauch der Anwohner vorbehaltenen Gebilde, sondern für jedermann frei zugänglich, weshalb auch der Lärm von quartierfremden Kindern hinzunehmen sei.13 3. Lärmimmissionen: Fachbericht