usw., Räume für öffentliche und soziale Dienstleistungen sowie für öffentliche Parkplätze. Es gilt die ES III (Art. 46 GBR4 i.V.m. Anhang A Ziff. 2 GBR). Die Parzelle der Beschwerdeführerin grenzt nördlich an den geplanten Spiel- und Begegnungsplatz und befindet sich in der Dorfzone D. Für die Dorfzone D gilt ebenfalls die ES III (Art. 42 i.V.m Art. 50 GBR). Der öffentliche Spielplatz soll rund 1'000 m2 und der Begegnungsbereich zusätzlich rund 350 m2 gross werden. Neben der zu überbauenden Grünfläche befinden sich heute u.a. Parkplätze, die Gemeindeverwaltung, ein Kindergarten sowie eine Tagesschulstätte auf den Bauparzellen, welche bestehen bleiben.