Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, es sei davon auszugehen, dass die Lärmschutzvorschriften nicht eingehalten würden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt diesbezüglich festzustellen und eine Lärmprognose zu erstellen bzw. einzuholen. Werde das Bauvorhaben dennoch bewilligt, sei immerhin ein mindestens 1 m hoher Zaun um den Spiel- und Begegnungsplatz zu erstellen. Dies zum Schutz der Kinder und um das Betreten ihrer Parzelle zu verhindern.