3. Der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer 7 einen Parteikostenanteil von Fr. 1'599.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Gemeinde Spiez hat dem Beschwerdeführer 7 einen Parteikostenanteil von Fr. 399.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Es werden keine weiteren Parteikosten gesprochen. RA Nr. 110/2017/83 27 IV. Eröffnung