Der zur Hälfte obsiegende Beschwerdeführer 7 hat damit Anspruch auf Ersatz eines Parteikostenanteils von gerundet Fr. 1'999.10. Die Tragung dieser Parteikosten wird der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 1'599.30, auferlegt. Sie haften solidarisch für den Betrag. Die übrigen Parteikosten im Umfang von Fr. 399.80 hat die Gemeinde Spiez zu tragen. Auf Seiten der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners sowie der Beschwerdeführenden 1-6 sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). III. Entscheid