Im vorliegenden Fall sind allerdings der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu einem Viertel und damit ein Honorar von Fr. 3'250.-- als angemessen. Die Parteikosten des Beschwerdeführers 7 werden somit festgelegt auf Fr. 3'998.15 (Honorar Fr. 3'250.--, Auslagen Fr. 452.--, Mehrwertsteuern 296.15). Der zur Hälfte obsiegende Beschwerdeführer 7 hat damit Anspruch auf Ersatz eines Parteikostenanteils von gerundet Fr. 1'999.10.