Es rechtfertigte sich daher, die Gemeinde zu verpflichten, die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 70.-- zu übernehmen. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr aber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 70.-- trägt deshalb der Kanton.