Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben entsprechend Verfahrenskosten von Fr. 350.-- zu bezahlen. Aufgrund der untergeordneten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers 7 wird der auf ihn entfallende Verfahrenskostenanteil von Fr. 350.-- reduziert um einen Fünftel. Der Beschwerdeführer 7 hat somit Verfahrenskosten von Fr. 280.-- zu tragen. Behördliche Fehlleistungen wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar.31 Es rechtfertigte sich daher, die Gemeinde zu verpflichten, die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 70.-- zu übernehmen.