Der Beschwerdeführer 7 dringt mit rund der Hälfte seiner in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren durch. Er ist damit zur Hälfte obsiegend. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner, welche die Abweisung der Beschwerden beantragen. Der auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 7 entfallende Teil der Verfahrenskosten von Fr. 700.-- ist folglich zwischen dem Beschwerdeführer 7 und der Beschwerdegegnerin sowie dem Beschwerdegegner hälftig aufzuteilen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben entsprechend Verfahrenskosten von Fr. 350.-- zu bezahlen.