sinngemässer Eventualantrag zu qualifizieren. Die Beschwerdeführenden 1-6 konkretisieren die verlangten Auflagen aber nicht weiter. Angesichts des bloss sinngemäss gestellten und inhaltlich nicht näher umschriebenen Eventualantrags können die Beschwerdeführenden 1-6 bei diesem Verfahrensausgang zu nicht mehr als 1/5 als obsiegend gelten. Die Beschwerdeführenden 1-6 haben damit Verfahrenskosten von 4/5, ausmachend Fr. 400.--, zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner unterliegen zu 1/5 und haben entsprechende Verfahrenskosten von Fr. 100.-- zu tragen.