Die Beschwerdeführenden 1-6 verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags. Diesem Begehren wird nicht entsprochen, womit die Beschwerdeführenden 1-6 grundsätzlich als unterliegend gelten. In der Begründung ihrer Beschwerde führen sie jedoch aus, es wäre das Mindeste gewesen, "objektbezogene Auflagen betreffend Lärm und Bepflanzung im juristisch relevanten Teil des Bauentscheids zu formulieren". An die Beschwerde von Laien sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Diese Formulierung der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden 1-6 ist damit als 28 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen