a) Die vom Beschwerdeführer 7 gestellten Rechtsbegehren sind mit den vorstehenden Erwägungen abschliessend beurteilt. Soweit seinen Anträgen nicht entsprochen werden konnte, wurden die sachbezogenen Rügen des Beschwerdeführers 7 aufgegriffen und die teilweise Abweisung bzw. das teilweise Nichteintreten einlässlich begründet. Damit ist auf weitere Rügen des Beschwerdeführers 7, welche für die Entscheidfindung entweder nicht massgeblich sind oder die in keinem direkten Zusammenhang zu den von ihm gestellten Begehren stehen, nicht weiter einzugehen.