Die konkreten Auflagen zur Bepflanzung und zum Lärm der Wärmepumpe haben auch ohne deren Anmerkung im Grundbuch sowohl für die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner als auch für deren allfällige Rechtsnachfolger Geltung. Für eine autoritativ angeordnete Anmerkung der Auflagen im Grundbuch fehlt es nicht nur an der Notwendigkeit, sondern auch an den gesetzlichen Grundlagen. 9. Übrige Vorbringen und Beweisanträge des Beschwerdeführers 7