b) Auflagen sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auch ohne Grundbucheintrag gegenüber der Bauherrschaft, den Grundeigentümern und ihren Rechtsnachfolgern durchsetzbar. Ihre Anmerkung im Grundbuch hat lediglich Informationscharakter und ist nicht Gültigkeitserfordernis.26 Fehlt ein Eintrag im Grundbuch, ist selbst ein gutgläubiger Erwerber des Grundstücks grundsätzlich nicht geschützt.27 Entsprechend sieht das Gesetz nur in wenigen, vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen vor, dass Nebenbestimmungen im Grundbuch anzumerken sind (vgl. Art. 29 Abs. 3 BauG).