Auf diesen Formularen kann die Bauherrschaft Lärmschutzmassnahmen benennen und ein entsprechendes Kästchen ankreuzen, sofern sie Lärmschutzmassnahmen ergreifen will. Im ursprünglichen Lärmschutznachweis vom 25. Mai 2016 gab die Bauherrschaft den "Silentmodus" als Lärmschutzmassnahme an. Sie spezifizierten diesen jedoch nicht weiter und gaben insbesondere nicht an, ob der Modus 1 oder 2 gemeint ist. Sie kreuzten auch das dazugehörige Kästchen auf dem Formular nicht an und nahmen in den Lärmberechnungen auf dem Formular keine Pegelreduktion aufgrund des "Silentmodus" vor.