Es wird mit anderen Worten danach gefragt, ob zur Erstellung des Bauvorhabens auch während der akustischen Nachtzeit gearbeitet wird. Damit lässt sich aus der verneinten Frage der Nachtarbeit nicht ableiten, die Bauherrschaft hätte im Baugesuch zum Ausdruck gebracht, die Wärmepumpe nachts abzuschalten. Dasselbe gilt auch für die von der Bauherrschaft ausgefüllten Lärmschutznachweise. Auf diesen Formularen kann die Bauherrschaft Lärmschutzmassnahmen benennen und ein entsprechendes Kästchen ankreuzen, sofern sie Lärmschutzmassnahmen ergreifen will.