Das Baugesuchsformular 2.1 (Immissionsschutz) enthält die Frage: "Wird während der akustischen Nachtzeit (19.00-07.00 Uhr) gearbeitet?". Diese Frage beantwortete die Bauherrschaft mit "nein". Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 7 lässt sich daraus nicht schliessen, die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner hätten sich zum "Silentmodus 2" bekannt. Diese im Baugesuchsformular enthaltene Frage bezieht sich nicht auf die vorgesehene Nutzung der einmal erstellten Baute bzw. Anlage, sondern auf die Bauarbeit des zu erstellenden Objekts selbst. Es wird mit anderen Worten danach gefragt, ob zur Erstellung des Bauvorhabens auch während der akustischen Nachtzeit gearbeitet wird.