f) Der Beschwerdeführer 7 bringt jedoch vor, die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner hätten sich selbst dazu verpflichtet, nachts den "Silentmodus 2" zu aktivieren. Dies, indem sie im Baugesuch angegeben hätten, dass während der akustischen Nachtzeit nicht gearbeitet werde. Im Lärmschutznachweis hätten sie zudem 25 Vorakten, Beilage 13 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers 7 vom 19. Juni 2017 RA Nr. 110/2017/83 21 als Massnahme den "Silentmodus" angegeben. Auf dieser doppelten Selbstdeklaration seien die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner zu behaften.