Es entspricht nicht dem Zweck des Vorsorgeprinzips, eine zulässige Heizung nicht betreiben zu dürfen. Eine eigentliche Stilllegung der Wärmepumpe von 19.00 bis 07.00 Uhr wäre höchstens dann angezeigt, wenn mit anderen Massnahmen die Lärmwerte während der akustischen Nachtzeit nicht eingehalten werden können. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt, liegen die Lärmwerte der Wärmepumpe auch ohne zusätzliche Massnahmen bereits unter den Vorsorgewerten des beco. Der "Silentmodus 2", also das Abschalten des Lüfters und/oder Verdampfers, ist damit nicht angezeigt.