Im Sinne des Vorsorgeprinzips erweist es sich somit als geboten, die umstrittene Wärmepumpe während der akustischen Nachtzeit im Flüstermodus bzw. "Silentmodus 1" laufen zu lassen. Dies kann mit einer Auflage sichergestellt werden, weshalb der angefochtene Entscheid mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen ist. Anders verhält es sich mit dem "Silentmodus 2". In diesem Modus sind Verdichter und Lüfter abgeschaltet. Es entspricht nicht dem Zweck des Vorsorgeprinzips, eine zulässige Heizung nicht betreiben zu dürfen.