Das beco beantragte im Fachbericht, die Einhaltung mit einer entsprechenden Auflage zusätzlich sicherzustellen. Diese Auflage ist geeignet, die Einhaltung der Vorsorgewerte auch künftig zu gewährleisten. Die Vorinstanz räumt ein, eine entsprechende Auflage versehentlich nicht im Entscheiddispositiv angeordnet zu haben. Der angefochtene Entscheid ist folglich mit einer solchen Auflage zu ergänzen. Dass die Vorinstanz entgegen ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Auflage des beco nicht auch im Entscheiddispositiv aufführte, ist zwar ein bedauerliches RA Nr. 110/2017/83 20