b) Bei der geplanten Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 USG20 und Art. 2 Abs. 1 LSV21, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird. Als neue Anlage muss sie die Planungswerte der Umgebung einhalten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Darüber hinaus müssen die Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Diesem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde.