Sinne einer Reduktion der Lärmimmissionen, dass die Wärmepumpe während der Nachtzeit nur im sog. "Silentmodus 2" betrieben werden dürfe. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2017 aus, die Anordnung einer Auflage betreffend Einhaltung der Vorsorgewerte versäumt zu haben. Die vom Beschwerdeführer 7 zusätzlich geforderte Auflage, die Wärmepumpe nachts im "Silentmodus 2" laufen zu lassen, sei dagegen unverhältnismässig.