Der Beschwerdeführer 7 macht zudem geltend, die Vorinstanz habe in der Begründung des angefochtenen Entscheids zwar den Fachbericht Immissionsschutz des beco als richtig anerkannt, die im Bericht geforderten Auflagen betreffend Vorsorgewerte aber nicht in das Entscheiddispositiv aufgenommen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb mit entsprechenden Auflagen zu ergänzen. Der Beschwerdeführer 7 verlangt schliesslich im 19 Vgl. BVR 2003 S. 385 mit Hinweisen, BDE vom 22. April 2008 E. 5, RA-Nr. 110/2007/147 mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/83 18