a) Die Beschwerdeführenden rügen weiter den Lärm der Wärmepumpe. Die Beschwerdeführenden 1-6 bringen vor, die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner würden widersprüchliche Angaben zur Art der Wärmepumpe machen, weshalb sich die Frage stelle, ob ein seriöses Lärmgutachten überhaupt möglich sei. Der Beschwerdeführer 7 macht zudem geltend, die Vorinstanz habe in der Begründung des angefochtenen Entscheids zwar den Fachbericht Immissionsschutz des beco als richtig anerkannt, die im Bericht geforderten Auflagen betreffend Vorsorgewerte aber nicht in das Entscheiddispositiv aufgenommen.