Eine allseitige Bepflanzung würde jedoch die Funktionalität des Wärmepumpen-Aussengeräts beeinträchtigen und ist damit nicht vorzuschreiben. Dass die Bepflanzung weder privat- noch öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzen darf, gilt sodann bereits von Gesetzes wegen und muss ebenfalls nicht eigens angeordnet werden. Die Auflage zur Ästhetik hat einzig sicherzustellen, dass das Wärmepumpen-Aussengerät vom öffentlichen Raum her möglichst nicht zu sehen ist und die Ästhetik damit gewahrt bleibt. 7. Lärm der Wärmepumpe