i) Nach dem Gesagten erweist sich für die Einhaltung der Ästhetikvorschriften die Aufnahme der von der Vorinstanz versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommenen Bepflanzungsauflage als notwendig, aber auch als ausreichend. Zur konkreten Ausgestaltung der Auflage verlangt der Beschwerdeführer 7, die Bepflanzung müsse einen allseitigen und ganzjährigen Sichtschutz gewährleisten und dürfe die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Ausserdem müssten mit der Bepflanzung die privat- und nachbarrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Eine allseitige Bepflanzung würde jedoch die Funktionalität des Wärmepumpen-Aussengeräts beeinträchtigen und ist damit nicht vorzuschreiben.