ist das Zivilrecht zu berücksichtigen, wenn die Bauherrschaft auf fremdem Boden baut.19 Keine der beiden genannten Ausnahmen liegt hier vor. Die BVE hat die Dienstbarkeit aus dem Jahre 1975/1976 nicht zu prüfen. An der privatrechtlichen Natur des Dienstbarkeitsvertrags ändert nichts, dass einerseits die Gemeinde Vertragspartei ist und andererseits der Vertrag auf die damaligen Sonderbauvorschriften T.________ (SBV) verweist.