Eine Auflage betreffend Bepflanzung steht auch nicht im Widerspruch zur Beurteilung der OLK. Die OLK kam einzig zum Schluss, das Gerät als solches füge sich nicht in das Ortsbild ein. Zu einer Bepflanzung äusserte sich die OLK nicht, da diese zum Beurteilungszeitpunkt von der Bauherrschaft auch noch nicht vorgeschlagen war. Mit einer Beschränkung der Sichtbarkeit des Wärmepumpen-Aussengeräts mittels entsprechender Gartenbepflanzung ist nach dem Gesagten weder das Baugesetz noch das ISOS verletzt. Dass die Gemeinde ihre eigenen Ästhetikvorschriften als erfüllt beurteilte, ist zudem vertretbar und rechtlich nachvollziehbar.