g) Aus dem zum ISOS und zum Bauinventar Gesagten ergibt sich, dass das Baugrundstück nicht zu den für das Ortsbild prägenden Elementen zählt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die OLK ein technisches Gerät in einem Vorgarten an der L.________strasse als fremd qualifiziert. Das Grundstück steht aber nicht in einer optischen Verbindung zu den im ISOS genannten Elementen. Das Grundstück liegt sodann 17 Kommentierung zu Art. 511 GBR 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5. RA Nr. 110/2017/83 16