f) Betreffend die Bestimmungen im Baureglement ist es vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre kommunalen Vorschriften verstanden haben will. Ihr steht aufgrund der Gemeindeautonomie bei der Auslegung und Anwendung ihrer (Ästhetik-)Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, darf die Rechtsmittelinstanz lediglich prüfen, ob die Auslegung der Gemeinde rechtlich haltbar ist.