Die „gute Gesamtwirkung“ ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich ein neues Bauvorhaben an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.16 Gemäss Zonenplan der Gemeinde Spiez befindet sich die Parzelle der Bauherrschaft im Ortsbilderhaltungsgebiet. Die Ortsbilderhaltungsgebiete sind Schutzgebiete nach Art. 86 BauG und umfassen die für das Ortsbild prägenden Siedlungsteile (Art. 511 Abs. 1 GBR). Für solche Ortsbilderhaltungsgebiete bestimmt Art.