Gemäss Art. 411 Abs. 1 GBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Beim Begriff „gute Gesamtwirkung“ gemäss Art. 411 Abs. 1 GBR handelt es sich um eine ästhetische Generalklausel. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt dabei einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die „gute Gesamtwirkung“ ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen.