b) Das Baugrundstück der Bauherrschaft gehört zu einer Überbauung südlich der L.________strasse, bestehend aus zwei Gruppen von je drei eng zusammengebauten Terrassenhäusern, welche gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners gegen Ende der 1970er Jahre erstellt wurden. Das Gebiet der L.________ liegt im Ortsbilderhaltungsgebiet. Nördlich der L.________strasse stehen in grosszügigen Gartenanlagen mehrere denkmalgeschützte Gebäude. Die Bebauung südlich der Strasse ist eher dicht mit neueren Gebäuden mit Garten- und Garagenvorplätzen zum Strassenraum.14 Diese Vorgärten sind strassenseitig mit Pflanzen eingefriedet.