Angesichts der an diesem Standort eingehaltenen Lärm- und Abstandsvorschriften würden sich die minimalen Einschränkungen in Bezug auf die Ästhetik als vernachlässigbar erweisen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren räumte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2017 ein, eine Erweiterung der Bepflanzung als Sichtschutz bedauerlicherweise nicht in den Auflagen des Entscheids vom 28. Juni 2017 aufgenommen zu haben. Ansonsten hielt sie an ihrer vorgenommenen Beurteilung fest.